Satzung

eintragen in das Vereinsregister am 21.09.2022

 

 

PHILHARMONISCHER CHOR HEILBRONN E.V.
Gegründet 1818 als Singkranz Heilbronn
-SATZUNG-


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Philharmonischer Chor Heilbronn e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde im Jahr 1818 als Singkranz Heilbronn gegründet und am 7. Mai 1912 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einstudierung und Aufführung geistlicher und weltlicher musikalischer Werke.
(3) Durch seine Arbeit auf dem Gebiet der Pflege der Musik verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
1. aktiven Mitgliedern
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.


§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist im Januar zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
(3) Ein Verzicht auf die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages bei Einzelfallnotlagen ist in Ausnahmefällen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist in anonymisierter Form über die Verzichtsentscheidung zu unterrichten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Der Ausschuss kann Mitglieder wegen erheblichen Verstoßes gegen die Vereinssatzung – insbesondere bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages - oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Das Mitglied muss vor Beschlussfassung gehört werden. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese ist dem Vorstand zuzuleiten. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vereins auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit obliegt die Entscheidung dem Ausschuss.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt seine Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
2. Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung;
4. Mitglieder des Vorstands sind Liquidatoren bei Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks.

§ 8 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, der musikalischen Leitung und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vereins auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Ausschussmitglied gewählt.
(4) Dem Ausschuss obliegt
1. die Beratung des Vorstands,
2. die Festsetzung der Veranstaltungen und die Bewilligung der entsprechenden Mittel,
3. die Aufsicht über die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Prüfung der Jahresrechnung,
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
7. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
8. die Bestellung einer Geschäftsstelle,
9. der Beschluss über eine Geschäftsordnung.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern.
(6) Über den Verlauf der Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis, § 126b BGB.
(2) Anträge müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Sechstel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Der Vorstand kann den Mitgliedern des Vereins ermöglichen:
1. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort und
die Ausübung ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation. Bei
Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
2. Die schriftliche Abgabe ihrer Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung für 
Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen.
3. Für Beschlussfassungen kann jedes Mitglied auf eigene Initiative seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied per schriftlicher Vollmacht übertragen.
4. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks, des Zusammenschlusses mit einem anderen Verein oder der Auflösung des Vereins sind nur durch eine Stimmabgabe der Mitglieder in Anwesenheit möglich.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Schrift- oder Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit
gefasst wurde.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
1. die Entgegennahme der Jahresberichte,
2. die Entlastung von Vorstand und Ausschuss,
3. die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundvermögen sowie die Aufnahme von Darlehen,
4. die Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr,
5. die Festsetzung des Beitrags,
6. die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder gemäß §§ 7 und 8,
7. die Entscheidung über Berufungsfälle nach § 5 Absatz 2,
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins oder die Entscheidung über den Zusammenschluss mit einem anderen Verein.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel aller Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Wenn eine Mitgliederversammlung nach (7) nicht beschlussfähig ist, kann im Anschluss an die Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der
Einladung hingewiesen werden.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Philharmonische Chor kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung ist der Vorstand.

§ 11 Musikalische Leitung

Die musikalische Leitung wird von den aktiven Mitgliedern gewählt, die Stimmabgabe erfolgt nach den Regelungen in § 9. Die Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller aktiven Mitglieder. Wird diese bei
mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl, hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 12 Änderung des Vereinszwecks, Zusammenschluss mit anderem Verein
oder Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Änderung des Vereinszwecks, den Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn
1. hierzu in der Einladung mit gesondertem Tagesordnungspunkt eingeladen wird.
2. drei Viertel aller Mitglieder erschienen sind und
3. vier Fünftel der Anwesenden der Auflösung, der Änderung des Vereinszwecks oder dem Zusammenschluss mit einem anderen Verein zustimmen.
(2) Ist nach § 12 Ziff. 1 die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand im Anschluss an die Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks sind die Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Nach Durchführung der Liquidation geht das verbleibende Vereinsvermögen an
die Stadt Heilbronn, die dieses im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.
(4) Im Falle des Zusammenschlusses mit einem anderen Verein geht das Vermögen auch bei Änderung des Vereinszwecks in den neu gegründeten Verein über.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 07. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27. Februar 2000 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

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